Die Bedeutung von Risikomanagement bei strategischen unternehmerischen Entscheidungen

Die Bedeutung des Risikomanagements bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen nimmt in der heutigen Zeit immer mehr zu. Grund dafür ist vor allem ein leiser, aber radikaler Umbruch in einer Vielzahl von Branchen. Die alten Geschäftsmodelle werden langsam von neuen und smarten Lösungen verdrängt. Diese neue Entwicklung, welche vor allem auf neue Technologien zurückzuführen ist, bietet jedoch auch Chancen für bereits etablierte Player am Markt. Wird eine strategische Neuorientierung gezielt genutzt, so kann dies zu einer effizienten und Ausweitung der Marktposition eines Unternehmens führen. Dies setzt voraus, dass die richtigen Portfolio-Entscheidungen getroffen werden und insbesondere eine Investition in neue Technologien und Geschäftsmodelle investiert sind.

Selbstverständlich sind solche grundlegenden Entscheidungen auch immer mit Unsicherheiten und Risiko verbunden, die sich bedeutend auf die Zukunft eines Unternehmens auswirken können. Daher ist eine entsprechende Abwägung der Risiken und Chancen für ein Unternehmen geradezu unvermeidlich.

1. Gesetzliche Vorgaben bei der Risikoanalyse

Gesetzliche Vorgaben für das Management finden sich für eine Aktiengesellschaft in § 93 I AktG und für eine GmbH entsprechend in § 43 I GmbHG:

§ 93 I AktG

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren. Die Pflicht des Satzes 3 gilt nicht gegenüber einer nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten Prüfung.

§ 43 I GmbHG

Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

Aus diesen beiden Vorschriften ergibt sich insbesondere, dass das Management einer Aktiengesellschaft beziehungsweise einer GmbH relevante Entscheidungen auf Basis von angemessenen Informationen treffen muss. So soll gerade das Wohl des Unternehmens gewährleistet werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass unter den Begriff der „angemessenen Informationen“ auch zwingende Risikoanalysen fallen, sodass abgeschätzt werden kann, welchen Einfluss strategische Entscheidungen auf die Risikosituation des Unternehmens haben.

Sollte ein solches Risikomanagement gerade unterbleiben drohen etwaige Haftungsrisiken. Die sich durch § 93 I AktG und § 43 I GmbHG ergebenden Sorgfaltspflichten können nicht vollständig erfüllt sein, wenn Entscheidungen ohne die Betrachtung von Risiken getroffen werden.

2. Steigung des Marktwertes durch ein richtiges Risikomanagement

Ein gut durchgeführtes Risikomanagement kann einen erheblichen Wertbeitrag zum langfristigen Erfolg eines Unternehmens haben. Unter Bezugnahme der analysierten Chancen und Risiken kann ermittelt werden, ob genügend Eigenkapital vorhanden ist, um die strategische Entscheidung zu tragen. Außerdem kann betrachtet werden, welche Auswirkungen die einzelnen Handlungsalternativen auf künftige Erträge und die zukünftige Unternehmensbewertung haben.

Gerade die Abbildung von mehreren simulierten Szenarien und die Wirkung der verschiedenen Optionen unter Berücksichtigung der Chancen und Risiken ist in einem schnelllebigen Unternehmensumfeld unumgänglich. Derartige Risikomodelle bieten eine zusätzliche Entscheidungsgrundlage und können einen Beitrag zur langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes beitragen.

Relevante strategische Entscheidungen, die in ein entsprechendes Risikomodell integriert werden sollten, sind beispielsweise:

  • Portfolioentscheidungen wie M&A, Desinvestments, Spin-Offs

  • Zukunftsinvestitionen wie neue Technologien und Geschäftsmodelle

  • Einkauf, wie die Auswahl von Schlüsselzulieferer

  • Betriebliche Versicherungen

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3. Risikomanagement in der Praxis

In der Praxis setzt sich immer mehr die sogenannte Monte-Carlo-Simulation als wichtiges Risikomanagementwerkzeug durch.

Zu empfehlen ist aber auch sehr, dass Extremrisiken alle 3 bis 4 Jahre für das Unternehmen zu betrachten und einzuschätzen sind. Extremrisiken definieren sich als solche Risiken, deren Eintritt von unter einer Wahrscheinlichkeit von 1% liegt. So kann sichergestellt werden, dass auch Pandemierisiken im Risikoinventar berücksichtigt werden können.

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Prozent

Trotz all der Vorteile, die ein aktives Risikomanagement mit sich bringt, betreiben nur ungefähr 24% aller Unternehmen ein fundiertes Simulationsverfahren.

Viele denken, dass ein einfaches Addieren aller Erwartungswerte der jeweiligen Risiken ausreichend sei. Dabei werden die verwendeten Erwartungswerte oft als realistischer Risikowert auf Seiten der Unternehmen interpretiert. Aber genau diese Einschätzung ist bezogen auf die jeweiligen Einzelrisiken gerade völlig falsch.

Diese Fehleinschätzung zeigt sich vor allem an der anhalten Corona-Pandemie. Denn solche Extremrisiken haben aufgrund ihrer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit einen Erwartungswert unter 1% des Höchstschadens. Kommt es jedoch zum Eintritt dieser Extremrisiken, hat dieser zuvor ermittelte Erwartungswert nichts mit einer realistischen Einschätzung zu tun.

4. Risikoaggregation mit der Monte-Carlo-Simulation

Eine gute Risikoaggregation kann nur dann erfolgen, wenn sich das Management mit verschiedenen Handlungsalternativen auseinandersetzt. Dies kann vor allem mit der Monte-Carlo-Simulation erfolgen. Die Monte-Carlo-Methode ist grundsätzlich als ein Stichprobenverfahren zu qualifizieren.

Die Idee dieser Simulation ist es, dass für zufällig gewählte Parameter über die entsprechenden Zusammenhänge die zugehörigen Zielgrößen ermittelt werden sollen. Dabei unterliegen die Zielgrößen dem Zufallscharakter der Parameter, sodass sie im Prinzip auch wiederum zufällige Größen sind. Jedoch kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass mittels einer hinreichend großen Stichprobengröße ein guter Näherungswert für den tatsächlichen Wert dieser Zielgröße erzeugt werden kann. Dies ergibt sich gerade aus dem Gesetz der großen Zahlen.

4.1 Vorgehensweise Monte-Carlo-Simulation

Die Monte-Carlo-Simulation erfolgt in fünf Schritten:

1. Erzeugung der benötigten Zufallszahlen
2. Umwandlung der Zufallszahlen in die benötigte Verteilung
3. Durchführung eines Schrittes einer Monte-Carlo-Simulation gemäß den gezogenen Zufallszahlen und der dahinter liegenden Verteilung
4. Wiederholen der Schritte 1, 2 und 3, bis eine ausreichende Anzahl von Simulationen generiert wurde
5. Endauswertung: Bildung der Mittelwerte, Berechnung des Value-at-Risk, Ermittlung der statistischen Fehler etc.

4.2 Typische Anwendungsfälle

Die Monte-Carlo-Simulation kann auf eine Vielzahl von betriebswirtschaftlichen Entscheidungen angewendet werden. Anwendungsfälle sind zum Beispiel:

  • Stabilitätsanalyse von Algorithmen und Systemen, welche vor allem in der Kostenrechnung angewendet wird

  • Aggregation von Einzelrisiken eines Unternehmens zu einem unternehmerischen Gesamtrisiko

  • „Szenario-Planung“: EBIT-at Risk

  • Vorhersage von Entwicklungen, die selbst durch zufällige Ereignisse beeinflusst werden, wie zum Beispiel die Simulation von Börsen oder Währungskursen

  • Optimierung von eigenen Entscheidungen, die auf unsicheren Annahmen beruhen. Dazu zählt vor allem die Gewinnmaximierung bei einem unsicheren Absatz

5. Fazit

Zusammenfassend bleibt nur noch zu empfehlen, dass ein Risikomanagement viel stärker und viel früher in unternehmerische Entscheidungen mit eingebunden werden sollte. So kann im Idealfall, das Risikomanagement vorsorglich tätig werden und dazu beitragen, dass manche große Risiken vor der Entstehung erkannt und verhindert werden könnten.

6. Kontakt